Sodann gilt es die Frage zu beantworten, ob die Minderleistung effektiv biologisch bedingt ist, wenn auch nicht unmittelbar, so doch legitimierweise reflektiert durch Dritte, mit welchen die Arbeitnehmenden zu tun haben oder ob an der optimalen Erfüllung der Tätigkeit legitime öffentliche Interessen bzw. Gründe des zwingenden Drittschutzes bestehen. Damit die Legitimität einer seitens der Arbeitgeberin behaupteten Unabdingbarkeit im Einzelfall bejaht werden kann, müssen die involvierten Interessen abgewogen werden, mithin einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten.