O., N 72 und 80). In der Lehre wird unterschieden zwischen der Unabdingbarkeit des Geschlechts im engeren Sinne, worunter die biologische Notwendigkeit (bspw. Ammen), die Authentizitätswahrung (bspw. Gesangskünstler/innen oder Dressdamen) sowie die gesetzlichen Beschäftigungsverbote fallen und der Unabdingbarkeit des Geschlechts im weiteren Sinne. Bei der Unabdingbarkeit des Geschlechts i.w.S. wird für die Rechtfertigung vorausgesetzt, dass eine sich bewerbende Person des einen Geschlechts die infrage stehende Tätigkeit tatsächlich schlechter als Angehörige des anderen Geschlechts verrichten würde.