Aus den Erwägungen: 3. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Stellenbeschreibung, der E-Mail der Beklagten, in welcher die Absage begründet wurde, der im Prozess getätigten Aussagen der Beklagten sowie der Aussagen des Zeugen A klar ergebe, dass die Beklagte für die Stelle keine weibliche Person habe einstellen habe wollen. Im Grundsatz liege daher eine Anstellungsdiskriminierung klar vor. Dass im Grundsatz eine Anstellungsdiskriminierung vorliegt, blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die sachliche Rechtfertigung als Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist.