Die Klägerin verlangte bei der Schlichtungsbehörde Gleichstellung des Kantons Luzern, es sei eine bestehende Geschlechterdiskriminierung festzustellen und ihr infolge diskriminierender Nichtanstellung eine Entschädigung zu bezahlen. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin vor Arbeitsgericht, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 7'041.70 als Entschädigung für die diskriminierende Nichtanstellung zu bezahlen. Die Beklagte machte sinngemäss geltend, es handle sich nicht um eine Anstellungsdiskriminierung. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Auf die Beschwerde der Klägerin hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut. Aus den Erwägungen: