{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-41_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10682", "Checksum": "b9edcd4269611f6d08543c05cf90f177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 17 41", "2018 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:01", "Checksum": "edb9144019660bf0d60cea54ce8d8b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)\nRegeste:\nVoraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht\n\n Entschädigung müssen sämtliche Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. E. 7.1). Ein positives Verhalten der Arbeitgeberschaft nach der Diskriminierung, wirkt sich senkend auf die Entschädigung aus: In der Klageantwort führte die Beklagte aus, sie habe sich in einem Telefongespräch mit der Klägerin dahingehend geäussert, dass sie keine diskriminierende Absicht gehegt habe und, wenn Gefühle verletzt worden seien, entschuldige sie sich. Wohl zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte keine Einsicht gezeigt hat. Dies bedeutet jedoch kein verwerfliches Verhalten der Beklagten. Vielmehr war sie offensichtlich der Überzeugung, richtig gehandelt und zu Recht einen Mann eingestellt zu haben. Sie entschuldigte sich für den Fall, dass sie Gefühle verletzt haben sollte. Dieses Verhalten spricht klar für die Beklagte. Zu beachten ist ferner, dass die Beklagte keine Diskriminierungsabsicht hegte. Auch wenn diese Absicht nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist, darf sie bei der Höhe des Verschuldens bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat sämtliche ihrer Auffassung nach für Frauen kritischen Länder in einer Stelle zusammengefasst, sodass eine Ungleichbehandlung nur für diesen Fall hinzunehmen war. Zudem hatte die Beklagte neben ihren wirtschaftlichen Interessen das Wohl der Arbeitnehmerin ins Zentrum gerückt, was durchaus anerkennenswert ist. Auch wenn der Beklagten vorliegend der Beweis misslungen ist, dass Frauen in den für die Stelle relevanten Ländern tatsächlich nicht als Geschäftspartnerinnen akzeptiert werden, kann dies auch nicht klar verneint werden. Betrachtet man all diese Umstände, wiegt das Verschulden der Beklagten doch sehr gering. Als Kriterium sind überdies die mutmasslichen Chancen der Klägerin im diskriminierungsfreien Anstellungsverfahren zu beachten. Zum Zeitpunkt der Bewerbung konnte die Klägerin unbestrittenermassen noch keinen Master-Abschluss, sondern lediglich einen Bachelor-Abschluss vorweisen. Dieser Umstand mindert die Chancen der Klägerin auch in einem diskriminierungsfreien Anstellungsverfahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es jedoch keine Rolle spielen, ob sich die Beklagte diese Qualifikation in der kurzen Reaktionszeit hätte in Erinnerung rufen können oder nicht. Vielmehr sind die mutmasslichen Chancen insbesondere aufgrund der Qualifikation zu eruieren. Für die tieferen Chancen spricht auch, dass sich die Klägerin unbestrittenermassen bereits bei der Beklagten beworben, diese Stelle jedoch nicht erhalten hatte, obwohl dies selbstredend auch von den übrigen Bewerbern abhängt. Dass die Klägerin – wie die Beklagte ausführt – eine andere Anstellung gefunden und deshalb keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten hat, bestreitet die Klägerin nicht. Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung der Entschädigung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer starken horizontalen und vertikalen Segregation des berufsspezifischen Arbeitsmarktes ist unbestritten. In diesem Zusammenhang ist die erhöhte soziale Verantwortung der Beklagten zu beachten. Dieser Verantwortung ist sich offensichtlich auch die Beklagte bewusst. Dieser Umstand wirkt sich erhöhend auf die Entschädigung aus. Zu Recht bringt die Klägerin vor, dem Umstand sei Rechnung zu tragen, dass sich das vorliegende Verfahren negativ auf die Marktstellung der Klägerin auswirken kann. Ob sich die Klägerin dies selbst zuzuschreiben hat, kann offenbleiben, denn auch ohne das Publikmachen durch die Klägerin können sich zukünftige Arbeitgeber über solche Verfahren informieren. Der Umstand, dass die Beklagte die Stelle nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens neu mit dem Zusatz \"m/w\" ausgeschrieben hat, wirkt sich weder zu Lasten noch zu Gunsten der Beklagten aus. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Partei durch ein Verfahren wegen Geschlechterdiskriminierung verunsichert fühlt und deshalb den erwähnten Zusatz in der neuen Ausschreibung aufnimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte damit zum Ausdruck brachte, die Stelle könne problemlos mit einer Frau besetzt werden oder dass die Beklagte eine Geschlechterdiskriminierung habe vertuschen wollen. 7.4.3. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlverhalten der Beklagten nicht als schwerwiegend eingeschätzt werden. Vielmehr ist es als leicht zu bewerten. Daher ist die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang eines Monatslohns – bei einer Höchstgrenze von drei Monatslöhnen – zu hoch. Eine Entschädigung von einem halben Monatslohn ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen. |"}