{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-41_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10682", "Checksum": "b9edcd4269611f6d08543c05cf90f177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 17 41", "2018 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Der Zeuge A führt in diesem Zusammenhang selbst aus, dass er nicht genau wisse, wie viele Länder insgesamt betroffen seien; in Afrika sei es vor allem westliches/zentrales und nördliches Afrika. Eine Beurteilung der Gewichtung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte überdies die Wichtigkeit bzw. das erhöhte Potenzial der muslimischen Länder Marokko, Saudi-Arabien und Ägypten für den Vertrieb ihrer Produkte (Biopflanzenschutzmittel) nicht bewiesen. Inwiefern die Beklagte ihre fürsorgerischen Pflichten verletzen würde, ist damit nicht dargetan. Dass die Beklagte die Stelle nach Eröffnung des Verfahrens neu mit dem Zusatz \"m/w\" ergänzt hatte, hat keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten. Es kann – wenn überhaupt – im Sinne des Verschuldens der Beklagten bei der Höhe der Entschädigung beachtet werden (vgl. unten E. 7). Aufgrund des fehlenden Beweises, dass Frauen in den muslimischen Ländern Marokko, Saudi-Arabien und Ägypten nicht akzeptiert werden und dass diese drei Länder im Vergleich zu den übrigen in Aufgabengebiet der besagten Stelle von besonderer Wichtigkeit für den Vertrieb der beklagtischen Produkte sind, kann lediglich von eigenen Vorurteilen der Beklagten oder einer vermeintlichen – unbewiesen gebliebenen – Einstellung der Zwischenhändler ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Lehre und Rechtsprechung, wonach die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund Einstellungen/Vorurteilen Dritter eine absolute Ausnahme sein soll (vgl. oben E. 5.3.1) und die Beklagte eine Rechtfertigung hätte beweisen müssen, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Interessen – welche weitgehend unbewiesen blieben – die Gleichstellungsinteressen der Klägerin überwiegen. Gerechtfertigt könnte eine Ungleichbehandlung lediglich dann sein, wenn bewiesen wäre, dass die Geschäftspartner in Drittstaaten, welche für die Beklagte von grosser Bedeutung sind, eine Frau nicht akzeptieren würden und die Beklagte deshalb wirtschaftliche Einbussen hinzunehmen hätte. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die sachliche Rechtfertigung der Anstellungsdiskriminierung nicht zu beweisen vermochte. Eine Anstellungsdiskriminierung liegt daher vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben. 6. Die Beschwerde ist primär ein kassatorisches Rechtsmittel. Wird sie gutgeheissen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz auch selber einen neuen Entscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Sache dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials vollständig feststeht, so dass die korrekte Rechtsanwendung durch die Rechtsmittelinstanz keiner zusätzlichen Abklärung mehr bedarf (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 327 ZPO N 13). Andere – als die oben erwähnten (vgl. E. 5.3.2) – Beweise offeriert die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Im Beschwerdeverfahren sind überdies neue Beweismittel nicht zulässig. Der entscheidrelevante Sachverhalt steht somit aufgrund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich und aufgrund der Spruchreife kann ein neuer Entscheid gefällt werden. 7. 7.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 GlG hat die betroffene Person einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung besteht. Diese Entschädigung ist unter Würdigung der gesamten Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet. Die konkrete Bemessung der Entschädigung hat unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Die Kriterien der Bemessung haben sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Zweck (Strafe und damit auch Prävention sowie Wiedergutmachung) zu richten (BGE 131 II 361 E. 3 und 4.4; Riemer-Kafka/Ueberschlag, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz [Hrsg. Kaufmann/Steiger-Sackmann], 2. Aufl. 2009, Art. 5 GlG N 32). Als Grundsatz gilt, dass die Entschädigung umso höher auszufallen hat, je schwerwiegender das Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft erscheint bzw. je schwerer der Eingriff in die Persönlichkeit der nicht angestellten Person wiegt. Als Umstände kommen demnach das Verschulden der Arbeitgeberschaft, ob es sich bei der Arbeitgeberschaft um eine Erst- oder Wiederholungstäterin handelt, die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberschaft, die wirtschaftliche und soziale Lage der abgelehnten Person, das Verhalten der Arbeitgeberschaft nach der diskriminierenden Nichtanstellung oder auch die mutmasslichen Chancen der abgelehnten Person im diskriminierungsfreien Selektionsverfahren, in Betracht (Milani, a.a.O., S. 56 f.; Riemer-Kafka/Ueberschlag, a.a.O., Art. 5 GlG N 32; Ueberschlag, a.a.O., N 802 ff.). 7.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Entschädigung sei auf der Basis des von der Beklagten eingereichten Lohnes (Fr. 6'500.--, zuzüglich Lohnzulagen und 13. Monatslohn pro rata i.S.v. Art. 5 Abs. 4 GlG) zu berechnen. Die Beklagte habe der Klägerin somit mindestens Fr. 7'041.70 zu bezahlen. … 7.4. 7.4.1. Die Berechnung des Monatslohns von Fr. 6'500.-- zuzüglich Lohnzulagen und 13. Monatslohn pro rata, mithin Fr. 7'041.70, als Basis der Entschädigung bestreitet die Beklagte nicht substanziiert. Damit hat es sein Bewenden. 7.4.2. Bei der Festsetzung der Höhe der"}