{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-41_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10682", "Checksum": "b9edcd4269611f6d08543c05cf90f177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 17 41", "2018 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:01", "Checksum": "edb9144019660bf0d60cea54ce8d8b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)\nRegeste:\nVoraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht\n\n Ein blosser, wenn auch allgemeiner, Eindruck kann hingegen nicht als offenkundig betrachtet werden. Obwohl der allgemeine Eindruck, dass Frauen in den für die Beklagte wichtigen muslimischen Ländern nicht als Geschäftspartnerinnen akzeptiert werden, durchaus in gewissen Ländern zutreffen mag, kann weder von einer Tatsache ausgegangen werden, die alle kennen, noch handelt es sich um einen Umstand, welcher der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich ist. Selbst wenn im Internet einiges in Erfahrung gebracht werden kann, was die Stellung der Frau in muslimischen Gebieten betrifft, steht damit keineswegs fest, wie die Lage in den für die Beklagte wichtigen ländlichen Gebieten ist und in welchem Umfang speziell die Geschäftsleute Frauen als Geschäftspartnerinnen akzeptieren. Es kann daher weder als gerichtsnotorisch noch als notorisch angesehen werden, dass Frauen in mehreren muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – Schwierigkeiten hätten, als Geschäftspartnerinnen akzeptiert zu werden. Die Beklagte hat daher gestützt auf Art. 8 ZGB den Beweis zu erbringen, dass dies in den betroffenen muslimischen Ländern der ausgeschriebenen Stelle zutreffend ist bzw. zutreffend war. Die Beklagte offeriert als Beweis dafür, dass Frauen nicht als Geschäftspartnerinnen akzeptiert werden würden, einzig ihre Parteiaussage und die Zeugenaussage von A. Die Vorinstanz führt zwar aus, dass die Aussagen des Zeugen A differenziert zu würdigen seien, da er an der Erstellung der Rechtsschriften und dem Entscheid, männliche Kandidaten bei der ausgeschriebenen Stelle zu bevorzugen, massgeblich beteiligt gewesen sei, stellt dann aber – wie die Klägerin zu Recht einwendet – ohne entsprechende Begründung vollumfänglich auf seine Aussagen ab. Auch wenn das Gericht die Beweise nach seiner Überzeugung würdigt (vgl. oben E. 5.3.1), muss der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein. Dabei genügt, wenn er am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Die aufgrund seiner Nähe zur Beklagten sehr vorsichtig zu würdigende Zeugenaussage von A alleine reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um die Behauptung zu beweisen, dass Frauen als Geschäftspartnerinnen, vor allem in ländlichen, muslimischen Gebieten nicht akzeptiert werden. Damit trifft die Aussage der Beklagten nicht zu, dass anhand der Beispiele des Zeugen A und der \"allgemein bekannten Lage\" die gravierende wirtschaftliche Einbusse habe belegt werden können. Dieser Umstand kann somit für das wirtschaftliche Interesse der Beklagten nicht gewichtet werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht bewiesen, dass eine Frau nicht den gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie ein Mann erzielen kann. Dabei spielt auch der Umstand eine Rolle, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie viele \"für Frauen unkritische Länder\" den angeblich \"für Frauen kritischen Ländern\" entgegenstehen. Auch der angeblich geringere wirtschaftliche Erfolg der Frauen in den besagten Ländern kann als Umstand für die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil auch dieser unbewiesen blieb. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Vertrieb der beklagtischen Produkte nicht nur während der Reisetätigkeit sondern auch z.B. mittels schriftlicher Kommunikation erfolge. Es geht jedoch nicht an, dass die Vorinstanz ohne entsprechende Beweiswürdigung als bewiesen ansieht, dass selbst die schriftliche Kommunikation mit einer Frau nicht akzeptiert bzw. ignoriert werde. Es ist unbestritten, dass die ausgeschriebene Stelle noch nie mit einer Frau besetzt worden war. Dementsprechend konnte die Beklagte die Erfahrung nicht selber machen, dass die schriftliche Kommunikation mit Frauen ignoriert wird. Denn auch hier reichen die Aussagen des Zeugen A nicht aus, um diese Behauptung als bewiesen anzusehen. Für die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten ist auch zu beachten, dass die Reisetätigkeit der ausgeschriebenen Stelle lediglich 15 % betrug bzw. auf 25 % hätte erhöht werden sollen. Bei der Aussage des Zeugen A, er habe selber erlebt, wie Frauen aus einem Restaurant in Marokko geworfen worden seien und es ihm gesagt worden sei, dass auf dem Land sehr konservative Wertvorstellungen vorhanden seien, ist zu berücksichtigen, dass er die angebliche konservative Wertvorstellung auf dem Land nicht selber erlebt hat. Folglich handelt es sich um Vorurteile der Beklagten selber und um unbewiesene Wertvorstellungen Dritter. Keine Rolle spielt bei der Interessenabwägung der Umstand, dass die Klägerin bereits Arbeitserfahrung in ähnlichen bzw. muslimischen Regionen gesammelt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Erfahrung der Klägerin in der Entwicklungszusammenarbeit nicht ohne weiteres auf den Vertrieb von Produkten und die Kundenakquisition übertragen werden, auch wenn ihre Sprachkenntnisse ihr wohl einen Vorteil verschafft hätten. Ferner bringt die Beklagte vor, dass die für sie wirtschaftlich wichtigen Länder wie Saudi-Arabien, Marokko und Ägypten betroffen seien, in denen die Frauenrechte ein Problem darstellen würden und die Beklagte es nicht verantworten könne, eine Arbeitnehmerin in ein Land mit solch einer Einstellung zu schicken. Die fürsorgerischen Pflichten des Arbeitgebers würden es ihr verbieten. Dazu ist zu erwähnen, dass nicht klar ist, wie viele Länder diesen wohl für Frauen eher kritischen Ländern gegenüber stehen, wie die Klägerin zu Recht"}