{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-41_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10682", "Checksum": "b9edcd4269611f6d08543c05cf90f177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 17 41", "2018 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:01", "Checksum": "edb9144019660bf0d60cea54ce8d8b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 03.04.2018 1C 17 41 (2018 I Nr. 3)\nRegeste:\nVoraussetzungen der Anstellungsdiskriminierung; Kriterien der Entschädigungshöhe.\r\n\r\nBeurteilung der Frage, ob es notorisch ist, dass Frauen in muslimischen Ländern – und dort vor allem in ländlichen Gebieten – als Geschäftspartnerinnen nicht akzeptiert werden. | Art. 3 GlG; Art. 5 Abs. 2 GlG; Art. 151 ZPO. | Zivilrecht\n\n ausschliesslich bedingt durch Vorurteile bzw. subjektive Erwartungen der Kundschaft gegenüber dem einen Geschlecht (mutmasslich) weniger erfolgreich sind als ihre Mitarbeitende des anderen Geschlechts. Ueberschlag vertritt hier die Meinung, dass in solchen Fällen eine Ungleichbehandlung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen und mögliche Umsatzeinbussen, welche der Arbeitgeberin aus der Enttäuschung von traditionellen Rollenerwartungen und damit Vorurteilen seitens Dritter erwachsen, hinzunehmen sind (Ueberschlag, a.a.O., N 105 ff.). Die sachliche Rechtfertigung hat die Beklagte zu beweisen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; vgl. Milani, a.a.O., S. 72). Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit kennt. Im Fall der Gerichtsnotorietät ist die Tatsache den Parteien offen zu legen, soweit ihnen diese nicht offensichtlich bekannt ist und keine Gründe die Offenlegung verhindern – wobei im letzteren Fall das Wissen nicht verwendet werden kann. Hat ein Richter von einer Tatsache als Privatperson Kenntnis erlangt, müssen diese Kenntnisse unberücksichtigt bleiben. Während gemäss Botschaft Notorietät bei allgemein vorhandenem Wissen – jede/r weiss – und allgemein sicher beschaffbarem Wissen – jede/r kann wissen – vorliegt, besteht Gerichtsnotorietät gemäss Botschaft nur im Fall von Wissen – nicht Wissen-Können – des Spruchkörpers (Guyan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 151 ZPO N 3). Offenkundige Tatsachen bzw. notorische Tatsachen liegen demgegenüber vor, wenn eine Gegebenheit etwa seit Jahrzehnten in der Schule als Bildungsstand vermittelt wird oder allgemein vom Vorliegen einer Tatsache sichere Kenntnis besteht. Jeder kennt die Tatsache; an ihrem Vorliegen herrscht kein Zweifel. Eine offenkundige Tatsache wird als Tatsache beschrieben, die alle kennen oder an der vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann. Der Umstand muss der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sein. Schwierig kann im Einzelfall die Beantwortung der Frage sein, welche Tatsachen als offenkundige Tatsachen gelten können, sodass sich aufdrängt, im Zweifelsfall die Notorietät zu behaupten und gleichzeitig für den Eventualfall der fehlenden Notorietät die entsprechenden Beweise anzubieten (Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 2). Nach Art. 157 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) bildet das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Unter dem Prinzip der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine formellen Beweisregeln über den Wert oder den Ausschluss eines Beweismittels gebunden. Freie Beweiswürdigung heisst indes nicht Beweiswürdigung nach Belieben des Gerichts oder gar Willkür, vielmehr weist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Gericht an, nach pflichtgemässem Ermessen und seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine bestimmte Tatsache in concreto als bewiesen erachtet oder nicht. Die Überzeugungsbildung muss jedoch objektiv nachvollziehbar sein und vom Gericht so weit begründet werden, dass eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 157 ZPO, N 7; Passadelis, in: Baker/McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 157 ZPO, N 1 und 8 f.). Die verschiedenen Beweismittel sind in Bezug auf ihre Beweiskraft und hinsichtlich ihrer Qualität gleichberechtigt. Es bleibt folglich dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen; so darf es etwa die Aussage eines Zeugen schon dann als unzuverlässig einstufen, wenn es Zweifel an ihrer Richtigkeit hat, und umgekehrt ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch dann auf die Aussage eines Zeugen abzustellen, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass seine Aussage doch nicht zutreffend sein könnte (Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 ZPO, N 14 f.). Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). 5.3.2. Die Vorinstanz qualifiziert als gerichtsnotorisch, dass Frauen in mehreren muslimischen Ländern – und dort insbesondere in ländlichen Gebieten – aufgrund dort vorherrschender, politisch-kulturell-religiös begründeter Ansichten Schwierigkeiten haben, als Geschäftspartnerinnen akzeptiert zu werden. Dabei geht sie wohl eher davon aus, dass es sich um eine notorische bzw. offenkundige Tatsache handelt, denn von einer gerichtsnotorischen Tatsache – bzw. einer Tatsache, die das Gericht aus seiner richterlichen Tätigkeit kennt – kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Entsprechende Ausführungen zur Gerichtsnotorietät fehlen gänzlich. Auch kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, es sei notorisch, dass Frauen Schwierigkeiten haben, in (ländlichen) muslimischen Gebieten als Geschäftspartnerinnen akzeptiert zu werden: Die Frauenrechte und die Position der Frauen befinden sich in einem starken Wandel. Wie sich die Situation in ländlichen Gebieten oder in den Städten zurzeit gestaltet, kann nicht allgemein bestimmt werden und ist sicher nicht allgemein bekannt."}