2012 I Nr. 38 E. 3.2). Indem die Schlichtungsbehörde den Kläger vorgängig nicht über das Sistierungsgesuch der Beklagten orientiert hat und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme bot, sondern ihm das Gesuch erst mit dem bereits gefällten (positiven) Sistierungsentscheid zustellte, verletzte sie sein rechtliches Gehör, wie dies der Kläger in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, das Gesuch sei ihm ebenfalls erst am 13. Januar 2017 zugestellt worden, zumindest sinngemäss und nach dem Gesagten zu Recht rügt.