126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor. Soll die Sistierung auf Antrag bloss einer Partei verfügt werden, stellt sich die Frage, ob der anderen Partei vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist. Diese Frage wurde schon vor geraumer Zeit vom Kantonsgericht und kürzlich auch vom Bundesgericht bejaht. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.