Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung nach Ermessen zu entscheiden. Es hat das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen. Aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass Sistierungen eher zurückhaltend verfügt werden sollen (LGVE 2012 I Nr. 38 E. 3.1). 4.2. Sind beide Parteien damit einverstanden, spricht in der Regel nichts gegen eine Sistierung. Wird sie bloss von einer Partei verlangt, trifft dies die Rechtsstellung der Gegenpartei. Deshalb sieht Art. 126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor.