Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung ist grundsätzlich jederzeit und in allen Verfahren möglich, auch im Schlichtungsverfahren, im summarischen Verfahren und im vereinfachten Verfahren (Gschwend/Bornatico, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 126 ZPO N 3). Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung nach Ermessen zu entscheiden.