Dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger vor dem 13. Januar 2017 erfolgt wäre, ist damit indes nicht erstellt. 3.4. 4. Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung nach Ermessen zu entscheiden. Es hat das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen. Aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass Sistierungen eher zurückhaltend verfügt werden sollen (LGVE 2012 I Nr. 38 E. 3.1).