Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Zustellung als eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsschein. Erfolgt die fristauslösende Zustellung versehentlich uneingeschrieben, kann der Nachweis vom Gericht auf jede andere Weise erbracht werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Benn, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 142 ZPO N 16).