Die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zu einem Sistierungsgesuch der Gegenseite verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Kläger macht geltend, er habe die Verfügung vom 30. Dezember 2016 erst nach seiner Abwesenheit am 13. Januar 2017 erhalten und deshalb mit seiner Eingabe vom 16. Januar 2017 die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beklagte bestreitet, dass die Verfügung dem Kläger tatsächlich erst am 13. Januar 2017 zugegangen und damit die Beschwerde fristgerecht erfolgt sei. 3.2. Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen.