{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-3_2017-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10584", "Checksum": "f0dccfc54be46bc779e4b9fac40c6d81"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 17 3", "2017 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 02.03.2017 1C 17 3 (2017 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 02.03.2017 1C 17 3 (2017 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 02.03.2017 1C 17 3 (2017 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs ist eine Mitteilung. Diese ist den Parteien oder ihren Vertretern in den Formen von Art. 138 ff. ZPO zuzustellen. Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen. Versandart A-Post+ (E. 3). Die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zu einem Sistierungsgesuch der Gegenseite verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 126 ZPO, Art. 138 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:05", "Checksum": "1f6b090f4e8afa30d72041eca3f61cea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 02.03.2017 1C 17 3 (2017 I Nr. 7)\nRegeste:\nVoraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs ist eine Mitteilung. Diese ist den Parteien oder ihren Vertretern in den Formen von Art. 138 ff. ZPO zuzustellen. Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen. Versandart A-Post+ (E. 3). Die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zu einem Sistierungsgesuch der Gegenseite verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 126 ZPO, Art. 138 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n4.2. Sind beide Parteien damit einverstanden, spricht in der Regel nichts gegen eine Sistierung. Wird sie bloss von einer Partei verlangt, trifft dies die Rechtsstellung der Gegenpartei. Deshalb sieht Art. 126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor. Soll die Sistierung auf Antrag bloss einer Partei verfügt werden, stellt sich die Frage, ob der anderen Partei vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist. Diese Frage wurde schon vor geraumer Zeit vom Kantonsgericht und kürzlich auch vom Bundesgericht bejaht. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO); von besonderer Tragweite ist der Entscheid, weil eine Sistierung im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann; die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 08.11.2016 E. 2-2.4 mit Hinweisen; LGVE 2012 I Nr. 38 E. 3.2).\nIndem die Schlichtungsbehörde den Kläger vorgängig nicht über das Sistierungsgesuch der Beklagten orientiert hat und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme bot, sondern ihm das Gesuch erst mit dem bereits gefällten (positiven) Sistierungsentscheid zustellte, verletzte sie sein rechtliches Gehör, wie dies der Kläger in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, das Gesuch sei ihm ebenfalls erst am 13. Januar 2017 zugestellt worden, zumindest sinngemäss und nach dem Gesagten zu Recht rügt."}