128 Abs. 3 ZPO) vorzuwerfen. Die Frage, ob qualifizierende Umstände vorliegen, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 3.1 und dazu Bem. Bastons Bulletti in: ZPO Online, Newsletter vom 1.2.2017), stellt sich damit von vornherein nicht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Schlichtungsbehörde betreffend Ordnungsbusse aufzuheben.