4.7. Dass damit die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ordnungsbusse ebenfalls zu Unrecht erfolgte, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem Beschwerdeführer, dessen zusätzliche Anwesenheit neben seinen beiden geschäftsführungsbefugten Mitgesellschaftern zur Erfüllung der Erscheinungspflicht gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO gar nicht erforderlich war, ist im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben weder eine Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) noch bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) vorzuwerfen.