Entscheidend und ausreichend ist, dass letztlich ein geschäftsführender Gesellschafter zur Schlichtungsverhandlung erscheint (vgl. oben E. 4.3.3 und 4.4). 4.6. Nach dem Gesagten war bereits mit der Anwesenheit des geschäftsführenden Gesellschafters B an der Schlichtungsverhandlung das Erfordernis des persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Schlichtungsbehörde ist zu Unrecht von einem nicht ordnungsgemässen Erscheinen der beklagten Partei ausgegangen und hat zu Unrecht auf deren Säumnis geschlossen. 4.7. Dass damit die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ordnungsbusse ebenfalls zu Unrecht erfolgte, bedarf keiner weiteren Begründung.