204 Abs.1 ZPO zulässig und gleichzeitig ausreichend. Aufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und Vermutungen des OR zur einfachen Gesellschaft setzt eine solche Delegation – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – im Übrigen keine schriftliche Vollmachterteilung durch einen Gesellschafter voraus, der sich dergestalt "vertreten" lassen will. Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Vertretungsvollmacht des erscheinenden Gesellschafters sind ebenso zu vermuten wie die Ermächtigung zur Abgabe prozessualer Erklärungen an den erscheinenden Gesellschafter durch denjenigen, der sich in Kenntnis der Vorladung bzw. der Verhandlung "vertreten" lässt.