4.5. Vorliegend trat B von Beginn weg als Geschäftsführer der Gesellschaft auf und war bei allen Beteiligten als solcher anerkannt (vgl. z.B. seine Unterzeichnung des Mietvertrags vom y.5.2014 und der Mietvertragsänderung vom x.7.2016 im Namen der Gesellschaft). Von der Schlichtungsverhandlung hatten alle Gesellschafter Kenntnis. Wenn sie sich entschlossen, einen bzw. zwei geschäftsführende(n) bzw. geschäftsführungsbefugte(n) Gesellschafter an die Schlichtungsverhandlung zu delegieren, war dies nach dem Gesagten im Hinblick auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 Abs.1 ZPO zulässig und gleichzeitig ausreichend.