535 OR N 96). Schliesslich besteht eine gesetzliche Vermutung für die Ermächtigung des einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten (Art. 543 Abs. 3 OR). Auf diese Vermutung kann sich einerseits der handelnde Geschäftsführer gegenüber seinen Mitgesellschaftern, anderseits aber auch der Dritte berufen. 4.5. Vorliegend trat B von Beginn weg als Geschäftsführer der Gesellschaft auf und war bei allen Beteiligten als solcher anerkannt (vgl. z.B. seine Unterzeichnung des Mietvertrags vom y.5.2014 und der Mietvertragsänderung vom x.7.2016 im Namen der Gesellschaft).