Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln (Art. 535 Abs. 2 OR). Dass vorliegend ein Gesellschafter im Sinne einer Ausnahme von seinem Vetorecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. auch dazu Art. 535 Abs. 2 OR), ist ebenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich. Weiter kann einem Gesellschafter die Einwilligung zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen (vgl. Art. 535 Abs. 3 OR), nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Fellmann/Müller, Berner Komm., Bern 2006, Art. 535 OR N 96).