Entscheidend und ausreichend ist, dass letztlich ein geschäftsführender Gesellschafter zur Schlichtungsverhandlung erscheint (vgl. oben E. 4.3.3 und 4.4). 4.6. Die Schlichtungsbehörde ist zu Unrecht von einem nicht ordnungsgemässen Erscheinen der beklagten Partei ausgegangen und hat zu Unrecht auf deren Säumnis geschlossen. 4.7. Die Frage, ob qualifizierende Umstände vorliegen, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 3.1 und dazu Bem.