Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Vertretungsvollmacht des erscheinenden Gesellschafters sind ebenso zu vermuten wie die Ermächtigung zur Abgabe prozessualer Erklärungen an den erscheinenden Gesellschafter durch denjenigen, der sich in Kenntnis der Vorladung bzw. der Verhandlung "vertreten" lässt. Ebenso wenig vorausgesetzt ist – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – ein vorgängiges Dispensationsgesuch bzw. die Dispensation eines solchen Gesellschafters. Entscheidend und ausreichend ist, dass letztlich ein geschäftsführender Gesellschafter zur Schlichtungsverhandlung erscheint (vgl. oben E. 4.3.3 und 4.4).