128 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Das Kantonsgericht hiess die von C gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.3. 4.3.2. 4.3.3. 4.4. 4.5. Aufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und Vermutungen des OR zur einfachen Gesellschaft setzt eine solche Delegation – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – im Übrigen keine schriftliche Vollmachterteilung durch einen Gesellschafter voraus, der sich dergestalt "vertreten" lassen will.