An der Verhandlung waren E und F sowie B und D anwesend. In ihrem Urteilsvorschlag vom 28. September 2017 führte die Schlichtungsbehörde aus, nachdem die Beklagte säumig sei, werde verfahren, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Mit Entscheid vom 28. September 2017 verpflichtete das präsidierende Mitglied der Schlichtungsbehörde C zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Schlichtungsverhandlung sei die Beklagte unentschuldigt nicht vollständig erschienen. Das Verhalten von C erfülle die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;