{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-38_2017-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10636", "Checksum": "69ce3aef60d7229d155b771c3c49e736"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 17 38", "2017 I Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.11.2017 1C 17 38 (2017 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.11.2017 1C 17 38 (2017 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.11.2017 1C 17 38 (2017 I Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die einfache Gesellschaft reicht bezüglich Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung in der Regel die Anwesenheit eines einzigen geschäftsführenden Gesellschafters aus. | Art. 204 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:14", "Checksum": "6892672be227cbe38d1348b3b6083e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.11.2017 1C 17 38 (2017 I Nr. 20)\nRegeste:\nFür die einfache Gesellschaft reicht bezüglich Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung in der Regel die Anwesenheit eines einzigen geschäftsführenden Gesellschafters aus. | Art. 204 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n4.5. Vorliegend trat B von Beginn weg als Geschäftsführer der Gesellschaft auf und war bei allen Beteiligten als solcher anerkannt (vgl. z.B. seine Unterzeichnung des Mietvertrags vom y.5.2014 und der Mietvertragsänderung vom x.7.2016 im Namen der Gesellschaft). Von der Schlichtungsverhandlung hatten alle Gesellschafter Kenntnis. Wenn sie sich entschlossen, einen bzw. zwei geschäftsführende(n) bzw. geschäftsführungsbefugte(n) Gesellschafter an die Schlichtungsverhandlung zu delegieren, war dies nach dem Gesagten im Hinblick auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 Abs.1 ZPO zulässig und gleichzeitig ausreichend.\nAufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und Vermutungen des OR zur einfachen Gesellschaft setzt eine solche Delegation – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – im Übrigen keine schriftliche Vollmachterteilung durch einen Gesellschafter voraus, der sich dergestalt \"vertreten\" lassen will. Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Vertretungsvollmacht des erscheinenden Gesellschafters sind ebenso zu vermuten wie die Ermächtigung zur Abgabe prozessualer Erklärungen an den erscheinenden Gesellschafter durch denjenigen, der sich in Kenntnis der Vorladung bzw. der Verhandlung \"vertreten\" lässt. Ebenso wenig vorausgesetzt ist – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – ein vorgängiges Dispensationsgesuch bzw. die Dispensation eines solchen Gesellschafters. Entscheidend und ausreichend ist, dass letztlich ein geschäftsführender Gesellschafter zur Schlichtungsverhandlung erscheint (vgl. oben E. 4.3.3 und 4.4).\n4.6. Nach dem Gesagten war bereits mit der Anwesenheit des geschäftsführenden Gesellschafters B an der Schlichtungsverhandlung das Erfordernis des persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt.\nDie Schlichtungsbehörde ist zu Unrecht von einem nicht ordnungsgemässen Erscheinen der beklagten Partei ausgegangen und hat zu Unrecht auf deren Säumnis geschlossen.\n4.7. Dass damit die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ordnungsbusse ebenfalls zu Unrecht erfolgte, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem Beschwerdeführer, dessen zusätzliche Anwesenheit neben seinen beiden geschäftsführungsbefugten Mitgesellschaftern zur Erfüllung der Erscheinungspflicht gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO gar nicht erforderlich war, ist im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben weder eine Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) noch bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) vorzuwerfen.\nDie Frage, ob qualifizierende Umstände vorliegen, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 3.1 und dazu Bem. Bastons Bulletti in: ZPO Online, Newsletter vom 1.2.2017), stellt sich damit von vornherein nicht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Schlichtungsbehörde betreffend Ordnungsbusse aufzuheben."}