Die Annahme von Bös- oder Mutwilligkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung setzt grundsätzlich vorsätzliches Fernbleiben und deshalb nicht bloss fingierte, sondern tatsächliche Kenntnis des Verhandlungstermins voraus. Damit liegen hier keine qualifizierende Umstände vor, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (vgl. oben E. 5.1). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.