Dies hatte er zwar letztlich selber zu vertreten und entsprechend die Säumnisfolgen zu tragen. Von einem mutwilligen Verhalten im oben beschriebenen Sinne, d.h. von einem absichtlichen bzw. vorsätzlichen Fehlverhalten oder gar von einer absichtlich unlauteren oder schikanösen Inanspruchnahme der Schlichtungsbehörde (vgl. oben E. 5.3), kann indes nicht die Rede sein. Die Annahme von Bös- oder Mutwilligkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung setzt grundsätzlich vorsätzliches Fernbleiben und deshalb nicht bloss fingierte, sondern tatsächliche Kenntnis des Verhandlungstermins voraus.