Partei noch Kenntnis vom Verhandlungstermin zu geben, um Säumnis vorzubeugen und um eine Schlichtung zu ermöglichen. 5.5. Das oben Gesagte ändert nichts am Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung zwar aufgrund der Zustellfiktion als ordnungsgemäss zugestellt zu gelten hatte, dass sie ihm aber faktisch nicht zuging und er dementsprechend keine Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Dies hatte er zwar letztlich selber zu vertreten und entsprechend die Säumnisfolgen zu tragen.