Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein, wie dies vorliegend in Bezug auf die Vorladung vom 30. August 2017 der Fall war. Richtig ist schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ferienrückkehr bzw. nach Kenntnisnahme der Abholungseinladung bei der Schlichtungsbehörde nach dem Stand der Dinge hätte erkundigen können.