Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar mit Eingabe vom 22. August 2017 zur Sache Stellung nahm, die Schlichtungsbehörde indes nicht auf die bevorstehende zweiwöchige Ferienabwesenheit hinwies. Richtig ist weiter, dass Vorladungen per Einschreiben zu versenden sind (Art. 138 Abs. 1 ZPO) und eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die Person, wie vorliegend, mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit.