Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei aufgrund der ihm unbestrittenermassen zugestellten Anzeige des Schlichtungsverfahrens vom 18. August 2017 und der darin enthaltenen Hinweise Kenntnis von den hängigen Verfahren hatte und mit Zustellungen der Schlichtungsbehörde rechnen musste. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar mit Eingabe vom 22. August 2017 zur Sache Stellung nahm, die Schlichtungsbehörde indes nicht auf die bevorstehende zweiwöchige Ferienabwesenheit hinwies.