Diesen Anwendungsfällen aus der Praxis ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb, was diese Fälle grundlegend vom vorliegend zu beurteilenden Fall unterscheidet. 5.4. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei aufgrund der ihm unbestrittenermassen zugestellten Anzeige des Schlichtungsverfahrens vom 18. August 2017 und der darin enthaltenen Hinweise Kenntnis von den hängigen Verfahren hatte und mit Zustellungen der Schlichtungsbehörde rechnen musste.