fernbleibt (vgl. Urteil Obergericht Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Diesen Anwendungsfällen aus der Praxis ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb, was diese Fälle grundlegend vom vorliegend zu beurteilenden Fall unterscheidet.