Partei noch Kenntnis vom Verhandlungstermin zu geben, um Säumnis vorzubeugen und um eine Schlichtung zu ermöglichen. 5.5. Damit liegen hier keine qualifizierende Umstände vor, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (vgl. oben E. 5.1). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. |