Dazu ist im Gegenzug festzuhalten, dass die ZPO es zwar nicht vorschreibt und dementsprechend seitens der Parteien auch kein Anspruch darauf besteht, dass die Behörden nach Retournierung eingeschriebener Sendungen eine Kopie derselben – bei Fristen mit Hinweis auf den infolge der Zustellfiktion ausgelösten Fristenlauf – nochmals per A-Post zustellen, dieses Vorgehen indes der gängigen Praxis der Luzerner Gerichte entspricht. Eine solche Praxis erscheint bzw. erschiene auch und gerade für Schlichtungsbehörden sinnvoll, ist bzw. wäre doch eine nochmalige Zustellung retournierter Vorladungen per A-Post (sofern in zeitlicher Hinsicht etc. noch möglich) ein durchaus taugliches Mittel, um einer