Richtig ist schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ferienrückkehr bzw. nach Kenntnisnahme der Abholungseinladung bei der Schlichtungsbehörde nach dem Stand der Dinge hätte erkundigen können. Dazu ist im Gegenzug festzuhalten, dass die ZPO es zwar nicht vorschreibt und dementsprechend seitens der Parteien auch kein Anspruch darauf besteht, dass die Behörden nach Retournierung eingeschriebener Sendungen eine Kopie derselben – bei Fristen mit Hinweis auf den infolge der Zustellfiktion ausgelösten Fristenlauf – nochmals per A-Post zustellen, dieses Vorgehen indes der gängigen Praxis der Luzerner Gerichte entspricht.