128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 4.3 und 5.1). Sodann darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung nur ausnahmsweise und nicht systematisch mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 2 f. und dazu Bem. Bastons Bulletti in: ZPO Online, Newsletter vom 1.2.2017). 5.2. 5.3. 5.4. Richtig ist schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ferienrückkehr bzw. nach Kenntnisnahme der Abholungseinladung bei der Schlichtungsbehörde nach dem Stand der Dinge hätte erkundigen können.