| | Entscheid: | Im Rahmen eines von A gegen B angehobenen Schlichtungsverfahrens wurden die Parteien von der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht mit per Einschreiben versandten Vorladungen vom 30. August 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen. Die Vorladung an B wurde der Schlichtungsbehörde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Zur Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2017 erschien B nicht. Mit Entscheid vom 19. September 2017 verpflichtete der Präsident der Schlichtungsbehörde B gestützt auf Art. 128 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--.