{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-36_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10650", "Checksum": "38b646ed82d02c792ae2f5893d21c831"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 17 36", "2017 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Annahme von Bös- oder Mutwilligkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von einer Verhandlung setzt grundsätzlich vorsätzliches Fernbleiben und deshalb nicht bloss fingierte, sondern tatsächliche Kenntnis des Verhandlungstermins voraus. | Art. 128 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n5.4. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei aufgrund der ihm unbestrittenermassen zugestellten Anzeige des Schlichtungsverfahrens vom 18. August 2017 und der darin enthaltenen Hinweise Kenntnis von den hängigen Verfahren hatte und mit Zustellungen der Schlichtungsbehörde rechnen musste. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar mit Eingabe vom 22. August 2017 zur Sache Stellung nahm, die Schlichtungsbehörde indes nicht auf die bevorstehende zweiwöchige Ferienabwesenheit hinwies. Richtig ist weiter, dass Vorladungen per Einschreiben zu versenden sind (Art. 138 Abs. 1 ZPO) und eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die Person, wie vorliegend, mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Richtig ist weiter, dass in hängigen Verfahren von der betroffenen Person verlangt werden kann, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und gegebenenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlichen Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein, wie dies vorliegend in Bezug auf die Vorladung vom 30. August 2017 der Fall war.\nRichtig ist schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ferienrückkehr bzw. nach Kenntnisnahme der Abholungseinladung bei der Schlichtungsbehörde nach dem Stand der Dinge hätte erkundigen können. Dazu ist im Gegenzug festzuhalten, dass die ZPO es zwar nicht vorschreibt und dementsprechend seitens der Parteien auch kein Anspruch darauf besteht, dass die Behörden nach Retournierung eingeschriebener Sendungen eine Kopie derselben – bei Fristen mit Hinweis auf den infolge der Zustellfiktion ausgelösten Fristenlauf – nochmals per A-Post zustellen, dieses Vorgehen indes der gängigen Praxis der Luzerner Gerichte entspricht. Eine solche Praxis erscheint bzw. erschiene auch und gerade für Schlichtungsbehörden sinnvoll, ist bzw. wäre doch eine nochmalige Zustellung retournierter Vorladungen per A-Post (sofern in zeitlicher Hinsicht etc. noch möglich) ein durchaus taugliches Mittel, um einer Partei noch Kenntnis vom Verhandlungstermin zu geben, um Säumnis vorzubeugen und um eine Schlichtung zu ermöglichen.\n5.5. Das oben Gesagte ändert nichts am Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung zwar aufgrund der Zustellfiktion als ordnungsgemäss zugestellt zu gelten hatte, dass sie ihm aber faktisch nicht zuging und er dementsprechend keine Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Dies hatte er zwar letztlich selber zu vertreten und entsprechend die Säumnisfolgen zu tragen. Von einem mutwilligen Verhalten im oben beschriebenen Sinne, d.h. von einem absichtlichen bzw. vorsätzlichen Fehlverhalten oder gar von einer absichtlich unlauteren oder schikanösen Inanspruchnahme der Schlichtungsbehörde (vgl. oben E. 5.3), kann indes nicht die Rede sein. Die Annahme von Bös- oder Mutwilligkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung setzt grundsätzlich vorsätzliches Fernbleiben und deshalb nicht bloss fingierte, sondern tatsächliche Kenntnis des Verhandlungstermins voraus.\nDamit liegen hier keine qualifizierende Umstände vor, wie sie das Bundesgericht für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Ahndens des Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse voraussetzt (vgl. oben E. 5.1). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids."}