{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-17-36_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10650", "Checksum": "38b646ed82d02c792ae2f5893d21c831"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 17 36", "2017 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 13.12.2017 1C 17 36 (2017 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Annahme von Bös- oder Mutwilligkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von einer Verhandlung setzt grundsätzlich vorsätzliches Fernbleiben und deshalb nicht bloss fingierte, sondern tatsächliche Kenntnis des Verhandlungstermins voraus. | Art. 128 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\nIm Rahmen eines von A gegen B angehobenen Schlichtungsverfahrens wurden die Parteien von der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht mit per Einschreiben versandten Vorladungen vom 30. August 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen. Die Vorladung an B wurde der Schlichtungsbehörde von der Post mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" retourniert. Zur Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2017 erschien B nicht. Mit Entscheid vom 19. September 2017 verpflichtete der Präsident der Schlichtungsbehörde B gestützt auf Art. 128 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Das Kantonsgericht hiess die von B gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n5. 5.1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) disziplinarisch geahndet werden kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. dazu die Übersicht der diversen Meinungen und Begründungen bei Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, S. 145 ff. Rz 245-249).\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung (vgl. dazu BGE 140 III 70 E. 4.3) – nicht von vorherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 4.3 und 5.1).\nSodann darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung nur ausnahmsweise und nicht systematisch mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 2 f. und dazu Bem. Bastons Bulletti in: ZPO Online, Newsletter vom 1.2.2017).\n5.2. Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlängerung oder Komplizierung des Verfahrens. Der Umstand, dass ein unnötiger Aufwand (Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung) verursacht wurde, kann als solcher noch nicht als Störung des Geschäftsgangs erachtet werden (ausführlich dazu BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 3 und dazu Bem. Bastons Bulletti a.a.O.).\n5.3. Nach Art. 128 Abs. 3 ZPO kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung verhängt werden. Mut- oder böswillige Prozessführung ist zurückhaltend anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn eine Partei die Schlichtungsbehörde absichtlich in unlauterer oder schikanöser Weise in Anspruch nimmt. Erforderlich ist also neben dem unentschuldigten Fernbleiben als solchem zusätzlich ein – wie sich bereits aus dem Begriff bös- bzw. mutwillig ergibt – vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei (vgl. Urteil Obergericht Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Als mutwilliges Verhalten kann etwa gewertet werden, wenn eine Partei einen Verhandlungstermin verschieben lässt und dann gleichwohl unentschuldigt nicht erscheint (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.1), wenn eine Partei trotz Einverständnis zu einem von zwei vorgeschlagenen Terminen erst mittels am Verhandlungstag eingehendem Schreiben erklärt, sie werde aus grundsätzlichen Überlegungen weder jetzt noch später an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen (vgl. Urteil Kantonsgericht St. Gallen BE.2014.27 vom 29.8.2014 E. 3c), oder wenn eine Partei, welcher die Vorladung auf ihren Wunsch sogar zweimal zugestellt wurde, trotz Kenntnis des Verhandlungstermins ohne sachliche Gründe der Verhandlung fernbleibt (vgl. Urteil Obergericht Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Diesen Anwendungsfällen aus der Praxis ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb, was diese Fälle grundlegend vom vorliegend zu beurteilenden Fall unterscheidet."}