Es bleibt daran zu erinnern, dass der Kläger erstinstanzlich anwaltlich vertreten war. Deshalb und aufgrund des doppelten Rechtsschriftenwechsels kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vorgeworfen werden, zumal der Kläger mit Beweisverfügung vom 16. Januar 2017 über die Beweislastverteilung orientiert wurde.