vortragen können, geht daher fehl. Zudem ist festzuhalten, dass zwar die aufgelegten Kontoauszüge der Bank A und der Bank B vom 27. April 2017 (und damit unmittelbar vor der Hauptverhandlung) datieren. Sie beschlagen jedoch allesamt Sachverhalte aus dem Jahre 2015, weshalb der Kläger entsprechende Belege ohne weiteres vor Einreichen der Replik hätte beschaffen können und müssen. Es bleibt daran zu erinnern, dass der Kläger erstinstanzlich anwaltlich vertreten war.