Doch kann auch im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) ein doppelter Rechtsschriftenwechsel angeordnet werden. Dies war vorliegend der Fall; der Kläger konnte sich somit zweimal unbeschränkt äussern. Damit findet die obige bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall Anwendung, obschon es sich um ein vereinfachtes Verfahren handelt (vgl. Willisegger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 229 ZPO N 57). Die Vorinstanz hat demnach die erst an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2017 aufgelegten Urkunden zu Recht nicht berücksichtigt. Der Einwand des Klägers, der weder vorinstanzlich noch vor Kantonsgericht behauptet(e), er habe die erwähnten Belege resp.