hat die Vorinstanz die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Beklagte zu Unrecht als erfolgt fingiert und ist in der Folge zu Unrecht vom Säumnis der Beklagten an der Verhandlung vom 21. November 2016 ausgegangen. Das gestützt darauf gleichentags ergangene Urteil ist zufolge der – von Amtes wegen zu beachtenden – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird die Parteien nochmals bzw. ordnungsgemäss zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen haben (vgl. Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 26).