{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-16-53_2017-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10582", "Checksum": "ab49fc919c213b88b53b986553c60fdd"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1C 16 53", "2017 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 28.02.2017 1C 16 53 (2017 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 28.02.2017 1C 16 53 (2017 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 28.02.2017 1C 16 53 (2017 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundvoraussetzung der Säumnisfolgen ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich nicht hinauszuschieben. Die Zustellungsfiktion kommt indes nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies gilt nicht für die Vorladung der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung, soweit sie nicht anderweitig Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens haben konnte. Im Schlichtungsverfahren ist deshalb nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich. | Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:05", "Checksum": "879c7e5624be4c525ca0e1eb1ec72bd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 28.02.2017 1C 16 53 (2017 I Nr. 6)\nRegeste:\nGrundvoraussetzung der Säumnisfolgen ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich nicht hinauszuschieben. Die Zustellungsfiktion kommt indes nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies gilt nicht für die Vorladung der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung, soweit sie nicht anderweitig Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens haben konnte. Im Schlichtungsverfahren ist deshalb nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich. | Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nVorliegend handelte es sich um die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung und damit um die erste Zustellung an die Beklagte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beklagte seitens der Klägerin vorgängig von der erfolgten Einleitung des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden wäre oder dass ihr die Einleitung eines solchen konkret angekündigt worden wäre. Die Beklagte hatte somit keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren und musste deshalb nicht mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Daran ändert auch die offenbar vorgängig erfolgte Betreibung nichts. Im Schlichtungsverfahren ist nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich (so schon LGVE 1998 I Nr. 21 zur damaligen kantonalen ZPO).\n4.5.Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Beklagte zu Unrecht als erfolgt fingiert und ist in der Folge zu Unrecht vom Säumnis der Beklagten an der Verhandlung vom 21. November 2016 ausgegangen. Das gestützt darauf gleichentags ergangene Urteil ist zufolge der – von Amtes wegen zu beachtenden – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird die Parteien nochmals bzw. ordnungsgemäss zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen haben (vgl. Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 26)."}