Die vorliegend vor Einreichen des Ausstandsgesuchs erfolgte allgemeine Anfrage des Gerichts, ob Ausstandsgründe bestünden, genügt nicht. Denn diese betrifft nur allfällige Selbstanzeigen der Gutachter und lässt offen, ob die betroffenen Gutachter das Vorliegen eines konkreten Ausstandsgrunds aufgrund der Gesuchsbegründung akzeptieren oder bestreiten würden. Die Vorinstanz verletzte auch Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 ZPO, indem sie der Klägerin das beklagtische Ausstandsgesuch erst mit dem Entscheid über den Ausstand zustellte. Da durch die Vorinstanz keine Stellungnahmen eingeholt wurden, konnte der Beklagten dazu das rechtliche Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art.