Dies ist der Fall, wenn eine Partei die Selbstanzeige einer Gerichtsperson bestreitet oder die Gegenpartei bzw. die angesprochene Gerichtsperson zu einem Ausstandsgesuch einer Partei negativ Stellung nimmt (BGer-Urteil 4A_158/2012 vom 7.5.2012 E. 2.2). Auch die Stellungnahme der Gegenpartei bildet einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren. Die gesuchstellende Partei hat daher gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch diesbezüglich Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik (vgl. Wullschleger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 49 ZPO N 15).